Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr, Mitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen "Kreisanglerverein Wittenberg e.V.. Er hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg und ist am 2.Oktober 1990 unter der Vereinsnummer VR 162 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittenberg eingetragen worden.
2. Aufgrund der Neugliederung der Amtsgerichte im Land Sachsen-Anhalt im Jahre 2005 und der damit verbundenen Zuständigkeit des Amtsgericht Stendal erhielt der Kreisanglerverein Wittenberg (KAV) e.V. in Stendal eine neue Vereinsregister-Nummer: VR-30 162
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. ist Mitglied im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V., erkennt dessen Satzung an und fühlt sich dem geschäftsführenden Präsidium verpflichtet. Durch die Mitgliedschaft im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt (LAV) e.V. ist der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. Mitglied im Deutschen Angelfischerverband (DAFV) e.V.
5. Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung, desgleichen über den Austritt.
6. Der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. führt eine Vereinsfahne.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. ist die Förderung des sportlichen Angelns seiner Mitglieder und des aktiven Umwelt- und Naturschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitwirkung am Erhalt der Flora und Fauna in und an unseren Heimatgewässern verwirklicht.
2. Der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke") vom 16. März 1976 in der zurzeit gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Ortsvereine des Landkreises Wittenberg in den Kreisgrenzen mit Stand 31. Dezember 1990 bilden den Kreisanglerverein Wittenberg. Über eine Mitgliedschaft anderer Vereine über die angegebenen Kreisgrenzen hinaus, entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Über die Aufnahme eines Ortsvereins als ordentliches Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei ablehnender Entscheidung kann der Betroffene die Delegiertenkonferenz anrufen.
3. Die Einzelmitgliedschaft von natürlichen Personen kann auf Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes in Ausnahmefällen erfolgen. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes an natürliche Personen verliehen werden. Das Ehrenmitglied darf zur Wahl antreten und eine gewählte Funktion ausüben. Ehrenmitglieder können zu allen Fragen, die den KAV betreffen, gehört werden. Das Ehrenmitglied ist vom KAV Beitrag befreit. Die Ehrenmitgliedschaft endet
- auf Beschluss bei groben Verstößen
- bei freiwilliger Rückgabe
- beim Austritt aud dem KAV
- mit dem Tod.
4. Als fördernde Mitglieder des Vereins können durch Beschluss des Vorstandes natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielstellung des Vereins besonders unterstützen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds (Ortsverein) endet durch Auflösung des Ortsvereins, freiwilligem Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisanglerverein Wittenberg e.V.
2. Der freiwillige Austritt ist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu erklären.
3. Bei Feststellung vereinsschädigenden Verhaltens kann der Vorstand des Kreisanglervereins den Ausschluss des ordentlichen Mitgliedes (Ortsverein) beschließen. Der Beschluss bedarf der absoluten Mahrheit der Mitglieder des Vorstandes des Kreisanglervereins. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem Betroffenen bekannt zu machen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dem Betroffenen steht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht auf Widerspruch vor der Delegiertenkonferenz zu. Bei erfolgtem Widerspruch entscheidet die Delegiertenkonferenz endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Mitgliedschaftsverhältnisse von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern enden durch einfache Erklärung vor dem geschäftsführenden Vorstand.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht:
> die Einrichtungen und die Gewässer des Vereins zu nutzen, soweit dieser die Nutzung gestatten darf und entsprechende Absprachen getroffen wurden,
> an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
> auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem Mitgliedschaftsverhältnis in Zusammenhang stehenden Problemen,
> auf Beratung durch den Verein in vereinsspezifischen Fragen
> und auf Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Vereins, insoweit die Gewährung solcher Leistungen gegenüber den Mitgliedern satzungsgemäß beschlossen worden sind.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Sie müssen dabei insbesondere:
> die Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Vereins einhalten und über ihre Mitglieder durchsetzen
> den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgemäß an den Verein abführen.
3. Natürliche und juristische Personen des Kreisanglerverein Wittenberg dürfen keine Pacht- und Kaufangebote direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben. Die Begründung eigener Fischereirechte sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Gewässer gewerblicher Art.
4. Alle gepachteten Gewässer durch den Kreisanglerverein Wittenberg werden in den gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebracht.
5. Eng mit allen Vereinen, Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Natur- und Umweltschutz und für den Sport einsetzen.
6. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die den Geltungsbereich dieser Satzung unmittelbar beeinflussen.
§ 6
Organisationsaufbau
1. Der Organisationsaufbau erfolgt nach demokratischen Gesetzen. Dabei ist die Wahrung des Ortsvereinslebens zu gewährleisten.
2. Die Ortsvereinsvorstände sind einander gleichgestellt.
3. Organe des Kreisanglervereins sind die Delegiertenkonferenz und der Vereinsvorstand.
§ 7
Die Delegiertenkonferenz
1. Die Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Kreisanglervereins. Die Delegiertenkonferenz besteht aus den Delegierten der Ortsvereine und dem Vereinsvorstand. Sie findet aller 5 Jahre statt. Für je angefangene 40 Mitglieder kann ein Vertreter delegiert werden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Delegiertenkonferenz ist mit 75 v.H. der Anwesenheit der geladenen Delegierten beschlussfähig. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 3/4 Mehrheit der Delegierten.
2. Die Delegiertenkonferenz hat folgende Aufgaben:
> Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes
> Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
> Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
> Beschlussfassung über den Beitritt zu weiteren Vereinen oder Organisationen mit einfacher Stimmenmehrheit, des gleichen über den Austritt
3. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin der Durchführung schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder findet eine außerordentliche Delegiertenkonferenz statt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
§ 8
Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus den von ihren Mitgliederversammlungen gewählten Vorsitzenden bzw. ein Leitungsmitglied der Ortsvereine, dem geschäftsführenden Vorstand, sowie dem erweiterten geschäftsführenden Vorstand des Kreisanglervereins. Jeder hat eine Stimme und diese ist nicht übertragbar.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Delegiertenkonferenz für die Dauer von 5 Jahren bzw. bis zur Neuwahl gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Eine Mehrfunktion ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied für die laufende Wahlperiode nach zu wählen.
4. Dem erweiterten geschäfstführenden Vorstand gehören an:
Schriftführer, Gewässerwart, Sportwart, Beauftragter für Fischereiaufsicht,
weitere Mitglieder, deren Anzahl durch den Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
5. Der geschäftsführende Vorstand bildet Fachkommissionen.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten geschäftsführenden Vorstandes des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. können für ihre Tätigkeit einen Auslagenersatz in pauschalierter Form erhalten. Das Nähere regelt der Finanzplan.
7. Die Mitglieder des Lehrkörpers für die Durchführung der Schulung zur Erlangung des Fischereischeins, Jugendfischereinscheins oder Sonderfischereischeins, können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in pauschalierter Form erhalten. Das Nähere regelt der Finanzplan.
§ 9
Aufagben und Zuständigkeit des Vereinsvorstandes
1. Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Kreisanglervereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Gremium durch die Satzung oder einem Beschluss zugewiesen wird. Der Vereinsvorstand ist nicht für Angelegenheiten, welche einem Ortsverein direkt betreffen, zuständig. Angelegenheiten der Ortsvereine regeln sich intern, soweit sie nicht Vereinsinteressen berühren. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres in einem Arbeitsplan bzw. nach den Erfordernissen festgelegt.
2. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder.
3. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
§ 10
Protokoll
Über den Verlauf einer jeden Delegiertenkonferenz, Vorstandssitzung und Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11
Finanzen
1. Die Finanzen regeln sich auf der Basis eines Finanzplanes. Er wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem erweiterten Vereinsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Die Finanzen werden von allen Ortsvereinen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu gleichen Teilen erbracht.
3. Anträge auf finanzielle Zuschüsse sind am Ende des laufenden Sportjahres für das kommende Sportjahr durch die Ortsvereine zu stellen. Diese werden dann, je nach Finanzlage des Kreisanglervereins, im Finanzplan berücksichtigt.
4. Eine über/-außerplanmäßige Pflicht zur Bezuschussung besteht nicht, doch kann durch Antrag an einen Ortsverein eine solche gewährt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zahlungsfähigkeit gefährdet ist.
5. Bei den Mitgliedsvereinen, die eine Bezuschussung durch den Kreisanglerverein Wittenberg e.V. erhalten, sind die Kassenprüfer des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. berechtigt, eine Kassenprüfung durchzuführen und die zweckentsprechende Verwendung des gewährten Zuschusses festzustellen.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten geschäftsführenden Vorstandes des Kreisanglerverein Wittenberg e.V., können für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale bis zum Höchstsatz nach dem derzeit geltenden Steuerrecht erhalten. Im Finanzplan wird die Höhe der Ehrenamtspauschale für die Funktionen einzeln aufgeführt.
7. Übungsleiter und die Mitglieder des Lehrkörpers für die Durchführung der Schulung zur Erlangung des Fischereischeins, des Jugendfischereischeins oder Sonderfischereischeins, können für ihre Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale nach dem derzeit geltenden Steuerrecht erhalten. Das Nähere regelt der Finanzplan.
§ 12
Haftung
1. Der Kreisanglerverein haftet mit seinen Ortsvereinen gegenüber Dritten gemeinsam zu gleichen Teilen mit dem Vereinsvermögen.
2. Die Haftung der Ortsvereine untereinander ist ausgeschlossen.
§ 13
Die Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung besteht aus mindestens zwei durch die Delegiertenkonferenz zu wählende Kassenprüfer. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfung erfolgt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Durch eine Delegiertenkonferenz oder den Vorstand können zusätzliche Kassenprüfungen der Vereinskasse oder der Ortsvereinskassen angeordnet werden.
3. Zusätzliche Kassenprüfungen des Kreisanglervereins können auf Antrag der Ortsvereine erfolgen. Der Antarg ist an die Kassenprüfer zu stellen und schriftlich zu begründen.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Der Verein löst sich auf, wenn alle ihm beigetretenen Ortsvereine ihren Austritt erklären.
2. Die Delegiertenkonferenz kann auf einer ordentlich einberufenen Versammlung nur einstimmig über die Auflösung des Vereins beschließen.
3. Ist wegen der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Delegiertenkonferenz beschließt mit 3/4 Mehrheit etwas anderes.
4. Bei der Auflösung des Vereins nach den Absätzen 1 und 2 oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die entsprechenden Kommunen oder Ortsvereine, entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Die Kommunen haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege und Erhaltung der Flora und Fauna in und an den Gewässern einzusetzen.
§ 15
Schlussbestimmungen
1. Die Satzung regelt das Vereinsleben, sowie die Beziehungen der Ortsvereine untereinander im Verein.
2. Von der Satzung unabhängig gelten die Verordnungen und Richtlinien des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt, sowie den Verein berührende Gesetze und Verordnungen.
3. Die Satzung, sowie die getroffenen Vereinsbeschlüsse, sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die vorliegende 3. Änderungssatzung tritt mit Beschlussfassung vom 12.12.2015 auf der Delegiertenkonferenz in Abtsdorf, rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft. Die bis dato geltende Satzung des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. in der geänderten Fassung vom 30. April 2005 tritt außer Kraft.